Dos & Don’ts der Zahnarztpraxis

Der Weg zum beruflichen Unternehmenserfolg ist spannend, herausfordernd, abwechslungsreich und gleichzeitig mit vielen Herausforderungen versehen. Von Beginn an stellen sich Fragen: Wie finde und führe ich geeignetes
Personal? Welche Art von Arbeitgeber möchte ich eigentlich sein? Welche Praxisstrategie habe ich und wie gestalte ich meine Außendarstellung? Ist es notwendig, sich im Internet und/ oder auf Social Media zu präsentieren?
Wie und in welcher Form darf ich überhaupt für meine eigene Praxis werben?

Um der/dem Praxisinhaberin/Praxisinhaber erste Antworten zu liefern, die den Praxisalltag erleichtern, fassen wir einige Dos & Don’ts der eigenen Praxis zusammen.

I. Arbeitsrecht – Wie finde und binde ich gutes Personal?
Erfolgreiche Zahnarztpraxen beschäftigen gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Attraktivität des eigenen
Arbeitgeberdaseins kann dabei auf ganz verschiedene Wege gesteigert werden; sei es durch eine umsatzabhängige Vergütung, steuerfreie Sachwertzuschüsse (wie z.B. Tankgutscheine in Höhe von max. 44 €), ein Diensthandy oder gar durch einen Dienst-Pkw.


don’t: Keine fixe Vergütung festlegen, sondern
do: mit variablen Bezügen und Boni Anreize schaffen.


Eine weitere wichtige Frage, die sich jeder  unternehmerische Zahnarzt zu Beginn stellen sollte, lautet: Welche Art von Arbeitgeber möchte ich sein?

Denn wir leben in einer Zeit, in der häufige Arbeitsplatzwechsel die Regel und ambitionierte Arbeitnehmer auf Grund der Fülle des Angebots nicht auf einzelne Arbeitgeber angewiesen sind. So kommt es z.B. vor, dass potenzielle Bewerber für eine Stelle als ZMFA (m/w/d) das Jobangebot nur deshalb ablehnen, weil ihnen ein „arbeitgeberfreundlicher“ Muster-Arbeitsvertrag vorgelegt wird, der bei den Bewerbern bereits auf Grund des wordings zu einer schlechten Laune führt.

Individuelle, auf die Bedürfnisse des Zahnarztes zugeschnittene Verträge haben eine Vielzahl von Vorteilen. Bereits in der den Verträgen vorangestellten und als Auslegungshilfe dienenden Präambel kann die Praxisphilosophie herausgehoben dargestellt werden. Dies führt dazu, dass potenzielle Bewerber schon bei dem ersten Lesen in eine positive Stimmung gehoben und nicht abgeschreckt werden.

Darüber hinaus lassen sich viele Einzelheiten individuell besser regeln. Wird die Vergütung z.B. an das Erreichen gewisser Faktoren geknüpft, könnten diese Faktoren mit dem potenziellen Arbeitnehmer gemeinsam besprochen werden. Gleichzeitig bieten maßgefertigte Verträge dem Arbeitgeber eine erhöhte Sicherheit für den Erfolg der eigenen Praxis. Dies deshalb, weil sich in individuellen Verträgen keine formelhaften Klauseln befinden, die sich auf Grund der sich häufig ändernden Rechtslage oftmals als unwirksam erweisen.


don’t: Keine Verträge „von der Stange“ verwenden, sondern
do: Verträge individuell anfertigen lassen.


Wichtig ist weiter, alle Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen, wozu bereits das Gesetz verpflichtet (§ 2 NachwG). Denn wenn ein Arbeitnehmer – beispielsweise vor Gericht – behauptet, dass ihm noch X Urlaubstage und/oder X Gehälter zustehen, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, diese Behauptungen zu widerlegen. Das wird ihm ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag kaum möglich sein.


don’t: Nicht auf mündliche Arbeitsverträge vertrauen, sondern
do: alle Arbeitsverträge schriftlich abschließen.


II. Praxismarketing – Werbung für die eigene Zahnarztpraxis
Zu einem professionellen Praxismarketing gehört definitiv die Werbung für die eigene zahnärztliche Tätigkeit. Sei es über das Radio, das Fernsehen, Zeitschrift, Praxiszeitungen oder auf den Social Media Kanälen. Doch was ist bei der Nutzung von Social Media zu beachten?

Bei dem Hochladen von Bildern – sei es als Avatar auf Social Media oder bei Bildern des Praxispersonals zwecks Vorstellung neuer Arbeitnehmer – ist darauf zu achten, nicht gegen fremde Urheberrechte zu verstoßen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers bzw. der Einwilligung dürfen diese grundsätzlich nicht verwendet werden.


don’t: Nicht gegen fremde Urheberrechte verstoßen, sondern
do: die Zustimmung/Einwilligung einholen.


Ferner ist bei dem Betreiben einer Homepage und der Nutzung von Social Media zu beachten, dass sowohl ein gültiges Impressum als auch eine gültige Datenschutzerklärung vorhanden ist. Wenngleich sich die Rechtsprechung aktuell darüber uneinig ist, ob DSGVO-Verstöße überhaupt abgemahnt werden können, sollte auch die Datenschutzerklärung nicht fehlen. Denn: Die Landesdatenschutzbehörden wachen über die Einhaltung der Datenschutzregeln und können bei Verstößen empfindliche Bußgelder verhängen.


do: Auf ein gültiges Impressum und eine gültige Datenschutzerklärung achten.


III. Praxismarketing – Werbung für PZR, Bleaching & Co.
Welche Werbemaßnahmen sind denn nun ganz konkret erlaubt? Als Grundregel gilt, dass die Werbung nicht anpreisend, vergleichend oder irreführend sein darf.

  1. Werbung mit Pauschalpreisen
    Ein Beispiel aus der Praxis: Der Zahnarzt wirbt mit einem Preis von 39,00 € statt 120,00 €.Nach Ansicht der Gerichte (Oberlandesgerichte Frankfurt a. Main, Urt. v. 21.7.2016 – Az.: 6 U 136/15 und München, Urt. v. 07.03.2013, Az.: 29 U 3359/12) ist das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Pauschalpreis unzulässig.
  2. Werbung mit „ab-Preisen“
    Wieder ein Praxisbeispiel:Ein Zahnarzt warb auf seiner Internetseite auszugsweise wie folgt:
    Die Standardbehandlung für das Bleaching (Behandlung in der Praxis) sei ab 129,00 €, die Homebehandlung (Schienen und Gel für das Homebleaching) ab 199,00 € zu erhalten.Das Verwaltungsgericht Münster (Urt. v. 22.11.2017, A.: 5 K 4424/17 sowie v. 09.05.2018, Az.: 18 K 4423/17.T) hielt die Information über das Bleaching für interessengerecht und sachangemessen.
    Begründet wurde dies damit, dass der Zahnarzt im konkreten Fall weder mit einer unzulässigen Preisangabe noch mit einem Fest- oder Pauschalpreis geworben habe.Denn über der Anzeige des Zahnarztes sei deutlich hervorgehoben, dass die Leistungen „ab“ 129,00 € bzw. „ab“ 199,00 € angeboten werden können. Für den verständigen Patienten sei hiermit auf den ersten Blick erkennbar, dass die Leistungen beginnend mit 129 € erhalten werden können. Im Ergebnis gilt damit, dass eine Werbung mit „ab-Preisen“ grundsätzlich möglich ist.

don’t: Keine Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Festpreisen, sondern
do: mit sogenannten „ab-Preisen“ werben


IV. Fazit
Eine Vielzahl der Probleme des Praxisalltags kann durch einen die Praxis strategisch und vor allem rechtlich begleitenden Partner vermieden werden. Denn der Teufel steckt, wie so oft, im Detail und kann den Praxisinhaber am Ende teuer zu stehen kommen.


Christian Erbacher
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Christian Erbacher, LL.M. (Medizinrecht) ist in der Kanzlei Lyck+Pätzold, Bad Homburg, tätig. Seit Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit hat er sich auf den Bereich des Medizinrechts spezialisiert. Außerdem berät er in allen  Fragen zu E-Health, Telemedizin, mobile Gesundheit, ferner zum Datenschutz und zum Wettbewerbsrecht.

Lyck+Pätzold
Die Kanzlei wurde im Jahr 2002 durch die Rechtsanwälte Katri Helena Lyck und Jens Pätzold in Bad Homburg gegründet. Im Laufe der Jahre begann eine besondere Ausrichtung der Kanzlei neben der Medizinprodukteindustrie auf den Dentalmarkt. Die Kanzlei berät zahlreiche Zahnarztpraxen in allen Fragen mit Medizin- und Praxisbezug, dies reicht von den klassischen Fragen des Medizinrechts, dem Arbeitsrecht in der Praxis, dem ärztlichen Gesellschaftsrecht, den Praxisauseinandersetzungen, der Praxismietverträge  bis hin  um gewerblichen Rechtsschutz.

Für ORTHO orofacial beleuchten die Rechtsanwälte von Lyck+Pätzold rechtliche Stolperfallen in der fach-/zahnärztlichen Praxis.


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Kanzlei Lyck+Pätzold
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