Corona-Regeln in der KFO-Praxis

2G? 3G? Tests für alle? Die letzten Tage waren turbulent. Es schien, als wachse auch das Chaos zwischen Regulierungsnotwendigkeit und Aktionismus exponentiell. Einerseits verständlich, dass gerade in zahnärztlichen Praxen, wo so körpernah wie sonst kaum gearbeitet wird, strenge Regeln gelten sollen – auch zum Schutz von Team und Behandler. Andererseits haben gerade die Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht erst seit Beginn dieser Pandemie unter Beweis gestellt, dass sie Hygiene beherrschen.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatten sich bereits im Oktober klar positioniert, was die Behandlung ungeimpfter Patientinnen und Patienten betrifft. Diese Frage berührt gerade auch kieferorthopädische Praxen, da aktuell Impfungen erst für Kinder ab 12 Jahren zugelassen sind (noch), und diese wiederum noch unterdurchschnittlich wenig geimpft sind. Die klare Aussage: „Eine zahnärztliche Behandlung steht für alle Patientinnen und Patienten zur Verfügung – auch solchen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft oder darauf getestet sind.“ Die 3G-Regel könne deshalb in Zahnarztpraxen keine Anwendung finden.

Zahnärztinnen und Zahnärzte seien als Heilberufler zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit verpflichtet. Es würde eben dieser Berufspflicht widersprechen,
wenn die Behandlung von Patientinnen und Patienten willkürlich abgelehnt wird. Das wäre dann der Fall, wenn ganze Bevölkerungsgruppen – zum Beispiel Ungeimpfte oder nicht Getestete – von der Behandlung ausgeschlossen würden. „In der Zahnarztpraxis darf zwar der Impfstatus der Patientin oder des Patienten erfragt und auf Testangebote hingewiesen werden, ein Recht auf Behandlungsverweigerung kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden.“

Wie aber verhält es sich mit begleitenden Elternteilen? Hier wird die Geschichte etwas kniffliger, da gerade in den letzten Tagen vor Drucklegung dieses Heftes in Deutschland das neue IfSG (Infektionsschutzgesetz) in Kraft trat – und für Verwirrung sorgte. Innerhalb von Stunden wurden einzelne Passagen ausgesetzt oder gekippt. Aktuell scheint sich eine Regelung abzuzeichnen, dass sowohl „nicht erforderliche Begleitpersonen“ sowie auch sonstige „Besucher“ einer Praxis – wie z.B. Dienstleister, Mitarbeiter von Unternehmen etc. – unabhängig vom eigenen Impfstatus einen negativen Test vorweisen müssen. „Erforderliche Begleitpersonen“ seien jedoch wie Patienten zu behandeln.

Grundsätzlich zielen all diese Regelungen darauf ab, „unnötigen Besucherverkehr“ der Praxis fernzuhalten. Dies ermögliche dann auch, im Wartezimmer Abstandsregeln einzuhalten und ggf. auszubauen. Unabhängig davon riefen BZÄK und KZBV alle Personen, die noch nicht gegen das Coronavirus geimpft sind, dazu auf, das flächendeckende Impfangebot zeitnah zu nutzen – die Impfung schütze nachweislich die eigene Gesundheit und die Gesundheit von Mitmenschen.

 


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