Darf der Praxisinhaber seine Mitarbeiter dazu verpflichten, sich impfen zu lassen?
Das haben wir die Rechtsanwaltskanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht gefragt.
Rechtsanwältin Anna Stenger beantwortet unsere Frage folgendermaßen:
Die Corona-Impfung ist laut der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums freiwillig. Zudem beteuert dien Politik, dass sie auch keine Impfpflicht gegen das Corona-Virus einführen werde. Dennoch ist in der Öffentlichkeit eine Diskussion darüber entbrannt, insbesondere für gewisse Berufsgruppen wie Ärzte und Pflegekräfte die besonders engen Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben. Das betrifft auch Zahnärzte und die Mehrheit des Praxispersonals, die am Behandlungsstuhl sehr engen Kontakt zum Patienten haben. Bislang lehnt die Regierung die Einführung einer Impfpflicht auch für einzelne Berufsgruppen ab.
Ein Zahnarzt aus Bayern ist kürzlich damit in die Schlagzeilen geraten, dass er seine gesamten Mitarbeiter und Zahnärzte zur Corona-Impfung verpflichten wollte. Wer sich nicht impfen lasse, werde ohne Gehalt von der Arbeit freigestellt. Einen Impftermin hatte er auch bereits für das gesamte Praxisteam vereinbart. Darüber informierte er seine Mitarbeiter per WhatsApp. Können Praxisinhaber ihre Angestellten zur Impfung verpflichten? Wohl nicht. Zwar sieht § 23 Abs. 3 Nr. 8 IfSG vor, das Praxisinhaber sicherzustellen haben, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, zu vermeiden. Das kann den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit durch einen Zwang zur Impfung nicht rechtfertigen. Damit ist eine Impflicht auf Grundlage des Weisungsrechts des Arbeitgebers nicht umsetzbar.
do:
Praxisinhaber müssen nach dem Infektionsschutzgesetz die erforderlichen Maßnahmen treffen,
um zu verhindern, dass Infektionen
sich verbreiten.
don’t:
Es besteht keine gesetzliche
Impfpflicht nach der Corona-Virus-Impfverordnung.
Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfung greift in das vom
Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und die
körperliche Unversehrtheit ein.