Schnelltests auch in ZA-Praxen möglich – mit Einschränkung
Jüngste Medienberichte ließen aufhorchen: Nach einer erneuten Änderung der Corona-Virus-Testverordnung sollten Patienten-Testungen künftig auch in Zahnarztpraxen und Apotheken möglich sein. Doch – Achtung: Wie die BZÄK aktuell informiert, ist das so nicht ganz richtig. Zwar wurde mit der Änderung der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer, wie Arztpraxen und von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebene Testzentren, u.a. um Zahnärzte bzw. ärztlich und zahnärztlich geführte Einrichtungen erweitert. Die Berechtigung zur Testung durch einen Zahnarzt setzt jedoch eine entsprechende Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) voraus.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) weist angesichts anderslautender Presseberichte darauf hin, dass es Zahnärzten ohne einen entsprechenden Auftrag durch den ÖGD weiterhin nicht möglich ist, Patienten mittels Antigen-oder PCR-Test auf das Corona-Virus zu testen. Davon unberührt bleibt die Testung des Praxispersonals mittels PoC-Antigen-Test durch den Zahnarzt auch weiterhin möglich.
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